### Auf Grund von Corona Virus (COVID 19) Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 16:00Uhr, Freitags bis 14 Uhr geoeffnet ### . Team Reifen-Pointer

Herzlich

Wir sind ein kleiner spezalisierter Betrieb für Reifen und mehr in ruhiger Gewerbegebietslage.

Willkommen

Nehmen Sie unseren persönlichen Service mit individueller Beratung zu günstigen Preisen in Anspruch.

Ãœber unseren Betrieb

Unser Kfz-Meisterbetrieb wurde 1996 gegründet. Mit unserem modernen Werkstattequipment sind wir stets den Neuerungen in der Reifen- und Fahrwerkstechnik, aber auch allen anderen Herausforderungen im  Kfz-Bereich gewachsen. Zu unseren Schwerpunkten gehört der Verkauf von Neureifen und Felgen, Auswuchten, Reifenreparatur und die elektronische Achsvermessung mit der modernsten Achsmessanlage und der Fahrwerkseinstellung für alle Fahrzeugtypen und Kleintransporter bis 2,8 Tonnen. Selbstverständlich Ãœbernehmen wir die Einlagerung Ihrer Sommer- oder Winterreifen unter idealen Lagerbedingungen, direkt vor Ort. Natürlich führen wir auch alle anderen Wartungs- und Reparaturarbeiten, Ãœberwiegend an Personenkraftwagen und Kleintransportern

 

Kontakt

Der Reifen-Pointer Handel & Service GmbH

Greifswalder Straße 3 30880 Laatzen

Telefon / Fax / E-mail

Tel: 05102 1510

Fax: 05102 1518

reifenpointer@web.de

Unser Team stellt sich vor

Öffungszeiten

Mo-Do: 8:30-17:00 Uhr

Fr. : 9:00-15:00 Uhr

Sa: n. Vereinbahrung

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

Der Reifen-Pointer Handel & Service GmbH, Geschäftsführer Stefan Gentsch

Greifswalder Straße 3

30880 Laatzen

Telefon: +49 (0) 05102 / 1510 Email: reifenpointer@web.de Internet: www.der-reifen-pointer.de

Verantwortlich innerhalb der Der Reifen-Pointer Handel & Service GmbH ist Stefan Gentsch.

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV: Stefan Gentsch Handelsregister Amtsgericht Hannover Handelregister-Eintragung : HRB 55834 Umsatzsteuer ID : DE 186406765

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AGB

I. Allgemeine Bestimmungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Firma Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH für den Kunden zu erbringenden Dienstleistungen und sonstige Arbeiten, die zum Leistungsumfang der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH gehören, wie Teileverkäufe und Reifeneinlagerung. Entgegenstehenden oder von diesen Bedingungen abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen wird widersprochen. Verweisungen auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit diese nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeändert werden.

II. Auftragserteilung

1.Im Auftragsschein sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche Fertigstellungstermin anzugeben. Die Arbeiten werden in der Regel im Sofortdienst in den Geschäfts- und Werkstatträumen Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH ausgeführt - unter Verwendung von Teilen, die von den Herstellern für das entsprechende Fahrzeug vorgesehen sind und bei der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH gekauft wurden. Der Kunde erhält auf Verlangen eine Durchschrift des Auftragsscheins. Nicht über Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH gekaufte Ersatzteile werden nur bei vorheriger Vereinbarung verbaut, eine Gewährleistung nach BGB für vom Kunden angelieferte Teile wird ausgeschlossen. Reklamationen zur Beschaffenheit von angelieferten Teiler führt der Kunde im eigenen Namen und auf eigenen Aufwand gegen-über seinen Teilelieferanten.

2. Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

3. Der Kunde ermächtigt Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH, Unteraufträge zu erteilen, Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

III. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

1.Auf Verlangen des Kunden vermerkt Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Wird bei Vertragsschluss nicht ein individueller Preis vereinbart, so werden die Dienstleistungen gemäß der aktuellen Stundensätze oder des Kostenvoranschlags verrechnet. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der bei Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH ausliegenden Preis- und Arbeitswertinformationen erfolgen. Alle Angaben in Preislisten und alle individuellen Angebote erfolgen stets freibleibend, unverbindlich und nach bestem Wissen. 2. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages, in welchem die Arbeiten und Ersatzteile einzeln aufzuführen und mit den geltenden Preisen zu versehen sind. Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 2 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können berechnet werden, wenn dies vereinbart ist. 3. Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. IV. Fertigstellung, Abnahme Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH unverzüglich unter Angabe der Gründe, einen neuen voraussichtlichen Fertigstellungstermin zu nennen. 1. 2. Wenn Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz. Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH ist verpflichtet den Kunden über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. 3. Die Abnahme des Fahrzeuges durch den Kunden erfolgt in den Geschäftsräumen oder dem Betriebsgelände Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH. 4. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug am vereinbarten Fertigstellungstag gegen Zahlung des Rechnungsbetrages abzuholen. Bei Abnahmeverzug kann Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Kunden. V. Berechnung des Auftrages, Fälligkeit, Aufrechnung 1.In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Teile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind. Der Preis beinhaltet das Material, die Arbeitsleistungen sowie die Verschrottung der Alt teile. 2. Der Rechnungsbetrag und Preise für sonstige Arbeiten und Nebenleistungen sind bei Abnahme des Fahrzeuges und Aushändigung der Rechnung zur Zahlung in bar, durch gültige EC-Karte oder durch die jeweils von Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH anerkannten Kreditkarten zu leisten und fällig. 3. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH oder eine Beanstandung seitens des Kunden, muss spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen. 4. Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. VI. Reifeneinlagerung 1.Soweit Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH vom Kunden durch einen Einlagerungsauftrag Räder in Verwahrung nimmt, werden diese fachgerecht für eine Dauer von höchstens sechs Monaten ab Datum der Einlieferung eingelagert. Die Einlagerung erfolgt auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Einlagerung geltenden Preise und ist im Voraus zu bezahlen. Bei Abnahmeverzug kann Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen und Schadenersatz verlangen. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Kunden. 2. Sollten die eingelagerten Reifen nicht nach Ablauf von einem Jahr ab Einlieferung abgeholt oder zurückverlangt, erklärt sich der Kunde mit der freihändigen Verwertung der eingelagerten Räder durch Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH einverstanden. VII. Erweitertes Pfandrecht Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu, auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Dienstleistungen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. VIII. Gewährleistung 1.Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle durchgeführten Arbeiten und verkauften Teile 1 Jahr. Bei vom Kunden beigebrachten Teilen gilt diese Gewährleistungsfrist nur für die durchgeführten Arbeiten. Auf besonderes Verlangen des Kunden erbringt Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH die Dienstleistung auch mit gebrauchten Ersatzteilen. Eine Gewährleistung für gebrauchte Teile wird ausschließlich durch den Verkäufer der gebrauchten Teile gegenüber dem Kunden gewährt. Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH ist in diesem Fall frei von der Gewährleistung für eine ordnungsgemäße und fachgerecht einwandfrei erbrachte Dienstleistung gegenüber dem Kunden. Auf ausdrücklichen Kundenwunsch durch Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH beschaffte, gebrauchte Ersatzteile von Fahrzeugverwertern, Teilehändlern und privaten Verkäufern, stellt der Kunde die Firma Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH von jeglicher Gewährleistung auf diese Teile frei. Ansprüche aus Gewährleistungen von gewerblichen Fahrzeugverwertern und Teilehändlern beschränken sich auf die Leistungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen dieser Lieferanten. Der Erwerb von gebrauchten Fahrzeugteilen von Privatpersonen als Verkäufer unterliegt dem Ausschluss der gesetzlichen Sachmängelhaftung gem. BGB. Bei allen durch Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH, auf ausdrücklichen Kundenwunsch, beschaffte gebrauchte Fahrzeugteile tritt Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH ausschließlich als Vermittler auf. Bei Vermittlungsgeschäften tritt die Gewährleistungspflicht nur für Vermittlungsgeschäfte im Rahmen des BGB ein. Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. 2. Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Kunde unverzüglich nach Feststellung unter Vorlage der Rechnung geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen händigt Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH händigt dem Kunden auf Verlangen eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus. Mängelrügen und sonstige Beanstandungen können ausschließlich an den Gesellschaftssitz Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH gerichtet werden. 3. Erfolgt die Mängelbeseitigung in einer anderen Werkstatt, als Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH, hat der Kunde in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH handelt. 4. Bei ordnungsgemäß gemeldeten Mängeln bessert Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH nach seiner Wahl kostenlos nach oder baut ein neues Ersatzteil ein. Im letzteren Fall gehen die ersetzten Teile in das Eigentum von Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH über. 5. Die Gewährleistung umfasst nicht die gewöhnliche Abnutzung des Artikels sowie Mängel, die nach Ablieferung, z.B. durch äußere Einflösse, Bedienungsfehler oder unsachgemäße Behandlung. Das Gleiche gilt, wenn an den von Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH durchgeführten Leistungen durch den Kunden oder Dritte Veränderungen vorgenommen wurden. 6. Alle technischen Daten und Informationen der Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH in Prospekten, Dokumentationen und sonstigem Material sind keine zugesicherten Eigenschaften. technische Änderungen bleiben jederzeit vorbehalten. IX. Haftung 1.Die Haftung von Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH wegen Pflichtverletzungen, die nicht in einem Mangel bestehen oder einen Über den Mangel hinausgehenden Schaden verursacht haben, richtet sich, wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach den gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH - gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haftet Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH auch bei einfacher Fahrlässigkeit a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und b) bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, bei deren Verletzung der Vertragszweck gefährdet ist. lm diesem Falle ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 2. Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, EC- und Kreditkarten) und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen. 3. Unabhängig von einem Verschulden bleibt eine etwaige Haftung von Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt. X. Eigentumsvorbehalt Die im Rahmen des Auftrages eingebauten bzw. einzeln verkauften Ersatz und Zubehörteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung - bei Zahlung mittels EC- oder Kreditkarte bis zur endgültigen Gutschrift des Rechnungsbetrages auf dem Konto der Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH - Eigentum von Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH. XI. Datenschutz Der Reifen-Pointer Handel und Service GmbH wird Namen. Adresse und sämtliche weitere auftragsbezogene Daten des Kunden unter Beachtung der geltenden Bestimmungen des Datenschutzrechts zur Bearbeitung seines Bestellauftrages und zur Kundenbetreuung verarbeiten und speichern. XII. Schlussbestimmungen 1.Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2.Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt.